Corona-Krise und Kommunalfinanzen - zum Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. April 2020

Das Ministerium hat in dem genannten Rundschreiben Anweisungen an die Kommunalaufsichtsbehörden zum Umgang mit kommunalen Haushalten während der Corona-Krise erteilt. Auf eine Presseanfrage hin hat der Rechnungshof Stellung genommen.

Die rheinland-pfälzischen Kommunen müssen auch in der Krise handlungsfähig bleiben. Hierzu hat ihnen das Land im Rahmen des Nachtragshaushalts 100 Mio. € bereitgestellt. Das war wichtig. Ebenso wichtig ist es, dass Kommunen die krisenbedingten zusätzlichen Ausgaben und Mindereinnahmen finanzieren können. Hierzu soll die vom Ministerium des Innern und für Sport verfügte weitere Lockerung der Aufsicht über kommunale Haushaltsplanungen in den Jahren 2020 und 2021 dienen.

Wenn die oberste Aufsichtsbehörde nunmehr zugesteht, dass seit Jahren überfällige Verbesserungen der Steuereinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 aufsichtlich nicht eingefordert und höhere krisenbedingte Ausgaben im freiwilligen Leistungsbereich toleriert werden sollen, bedeutet dies im Ergebnis, dass die bereits seit vielen Jahren in Rheinland-Pfalz aufsichtlich geduldete rechtswidrige Aufnahme von Liquiditätskrediten ohne weitere Auflagen fortgeschrieben wird.

Aus Sicht des Rechnungshofs wäre es jedoch wünschenswert, wenn mit den Erkenntnissen aus der Steuerschätzung im Mai die bisherigen Haushalte im Rahmen einer Nachtragshaushaltsplanung nochmals auf den Prüfstand gestellt würden. Haushaltsdefizite sind insbesondere in Krisenzeiten auf das unabdingbare Maß zu reduzieren, indem Ausgaben überprüft, auf künftige Jahre verschoben oder eingespart werden bzw. vertretbare Einnahmenverbesserungen vorgenommen werden. Ferner sollte vergleichbar zur Schuldenregel des Landes eine krisenbedingte Neuverschuldung zügig zurückgeführt werden, um künftige Generationen nicht zusätzlich zu belasten. Hinweise hierzu fehlen. Damit die finanziellen Anforderungen durch die Krise transparent werden, wären ferner einheitliche Kontierungsvorgaben für die gesonderte Ausweisung krisenbedingter Mehraufwendungen und Ertragsminderungen erforderlich.

Weitere Lockerungen der kommunalaufsichtlichen Praxis ändern nichts an der Geltung der gesetzlichen Vorschriften über den Haushaltsausgleich. Verstöße gegen diese Vorschriften bleiben auch dann rechtswidrig, wenn sie von der Aufsicht nicht geahndet werden.