Themenbeitrag des Rechnungshofs: Landkreise – Haushaltsausgleich, Kreisumlage und Kommunalaufsicht

Wie die Städte und Gemeinden sind auch die Landkreise gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Als zuständige Aufsichtsbehörde hat die ADD unausgeglichene Kreishaushalte zu beanstanden, wenn die Defizite vermeidbar oder zumindest zu verringern wären. In der Praxis kommt sie dieser Aufgabe jedoch unzureichend nach. Der Themenbeitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die aktuelle Rechtsprechung und die Prüfungserkenntnisse des Rechnungshofs.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat im Rahmen der Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass die Landkreise ihre Haushalte ausgleichen. Ein nicht ausgeglichener Haushalt ist rechtswidrig - und damit zu beanstanden -, wenn Einsparungsmöglichkeiten bestehen oder die von den Gemeinden erhobene Kreisumlage angehoben werden kann.

Für die Erhebung von Umlagen gibt es allerdings verfassungsrechtliche Grenzen. Unzulässig ist ihre Höhe, wenn sie in die Steuerertragshoheit oder das Recht auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden eingreift. Nach den finanzstatistischen Daten werden diese Grenzen, die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jüngst konkretisiert hat, häufig nicht erreicht. Dass die Belastung der Gemeindehaushalte durch die Kreisumlagen grundsätzlich noch Spielraum bietet, zeigt der Themenbeitrag anhand von Zahlen für alle Landkreise. Umlageerhöhungen zum Ausgleich der Kreishaushalte sind also möglich und geboten.

Hinzu kommt ein weiterer Befund: In ihrer Funktion als Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise gegen unausgeglichene und rechtswidrige Gemeindehaushalte einzuschreiten. Gleichen die Gemeinden ihre Haushalte , z. B. durch höhere Realsteuerhebesätze, aus, eröffnet dies auch Möglichkeiten für höhere Kreisumlagen. Tatsächlich aber werden unausgeglichene Kommunalhaushalte durch die Kreisverwaltungen überwiegend toleriert. Durch dieses Nicht-Einschreiten engen die Landkreise ihre eigenen Dispositionsmöglichkeiten bei der Erhebung von Kreisumlagen ein.

Mit der "Zurückhaltung" gegenüber ihren Gemeinden handeln die Landkreise pflichtwidrig. Dies gilt auch für die ADD, wenn diese lediglich die Rechtsverstöße der Kreise feststellt, aber nicht ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend einschreitet.

Den Themenbeitrag finden Sie hier (PDF-Download).