Pressemitteilung zur angekündigten Maßnahme der kommunalen Minderheitsgesellschafter der Krankenhaus GmbH St. Goar-Oberwesel

In einer gemeinsamen Presseerklärung vom 14.11.2019 haben die kommunalen Minderheitsgesellschafter der Krankenhaus GmbH St. Goar-Oberwesel eine finanzielle Maßnahme angekündigt, mit der der Weiterbetrieb der Loreley-Kliniken an beiden Standorten sichergestellt werden soll. Auf eine Presseanfrage hin hat der Rechnungshof wie folgt Stellung genommen.

Mit der Bereitstellung von Kapital für die Krankenhaus GmbH St. Goar-Oberwesel durch die kommunalen Gesellschafter sollen offensichtlich nicht zusätzliche Gesellschaftsanteile durch die Gemeinden erworben werden, sondern es wird die Bereitschaft erklärt, einen Betrag von 1 Mio. € bereitzustellen, um daraus ggf. Verluste des Krankenhausbetriebs abzudecken.

Ob sich die kommunalen Gesellschafter lediglich verpflichten, Geld bereitzustellen, um eventuelle Verluste des Klinikbetriebs abzudecken ("Die Städte Oberwesel, St. Goar und die Verbandsgemeinde St. Goar-Oberwesel sowie der Rhein-Hunsrück-Kreis geben eine schriftliche, verbindliche Zusage … für einen Zuschuss für das Jahr 2020 in Höhe von 1 Mio. Euro."), oder ob über die Verpflichtung hinaus der Gesellschaft Geld überwiesen wird ("Dieses Kapital wird auf ein Konto der Krankenhaus GmbH transferiert."), kann letztendlich offen bleiben, da Beurteilungsmaßstab für die Kapitalverstärkung auf jeden Fall der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist. Sofern es sich um eine Verpflichtung handelt, bedürfte diese der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 104 Abs. 2 GemO.

Haushaltsrechtlich handelt es sich um freiwillige Leistungen. Ob diese mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der beteiligten Kommunen vereinbar sind, kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden, zumal aus der Vorlage nicht ersichtlich ist, wie sich der Betrag von 1 Mio. € auf die kommunalen Gesellschafter aufteilt.

Dessen ungeachtet wäre ein finanzielles Engagement unter wirtschaftlichen Aspekten nur vertretbar, wenn die 2020 für eine Verlustabdeckung bereitgestellten Haushaltsmittel mit hoher prognostischer Sicherheit dazu beitragen, dass in der dadurch gewonnenen Zeit die Grundlagen für einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Einrichtung geschaffen werden können. Anderenfalls ist die beabsichtigte Kapitalverstärkung durch die Kommunen nach Einschätzung des Rechnungshofs mit dem Haushaltsrecht nicht vereinbar. Die von den Gesellschaftern gemeinsam beauftragte Überprüfung der weiteren Geschäftsplanung für die Krankenhaus GmbH St. Goar-Oberwesel sollte daher sehr zeitnah erfolgen, um bereits für den Weiterbetrieb bis Ende 2020 eine positive Fortführungsprognose zu erhalten. Hierbei sollten auch die Voraussetzungen für die Nutzung von Strukturfondsmitteln berücksichtigt und die von den Gesellschaftern geforderte Klärung der dauerhaften Finanzierung der Konservativen Orthopädie herbeigeführt werden.

Ungeachtet dessen ist es fraglich, ob die kommunalen Gesellschafter wie beabsichtigt dem Unternehmen Kapital zur Verfügung stellen müssen. Die kommunalen Mittel sollen nach Angaben der Gesellschafter nur ersatzweise zur Verlustabdeckung eingesetzt werden, da die Gesellschaft noch über vorhandene Reserven von 3 Mio. € verfügt und bei einem Weiterbetrieb der beiden Standorte bis Ende 2020 mit Verlusten von 1,5 bis 2,0 Mio. € gerechnet wird. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass die beteiligten Kommunen bereits jetzt Haushaltsmittel aufbringen, obwohl der voraussichtliche Finanzbedarf der Einrichtung zum Ausgleich von Verlusten anderweitig gesichert ist.