Pressemitteilung: Defizitäre Kommunalhaushalte - Rechnungshof prüft, berichtet und informiert die Entscheidungsträger

Hinweise des Rechnungshofs anlässlich der Medienberichterstattung über Prüfungsfeststellungen zu defizitären Kommunalhaushalten im Allgemeinen und zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirksverbands Pfalz im Besonderen

Soweit im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs von "Haushaltsforderungen der Mainzer Landesregierung und ihrer Behörden" berichtet wird, trifft dies nicht zu. Der Rechnungshof ist weder Teil der Landesregierung noch - anders als die ADD - deren Behörde. Er agiert in richterlicher Unabhängigkeit als oberste Landesbehörde und ist an keinerlei Weisungen der Landesregierung gebunden.

Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs, dass unausgeglichene Kommunalhaushalte rechtswidrig sind, bedeuten keine "härtere Gangart", so der Präsident des Rechnungshofs, Jörg Berres. Sie ergeben sich seit Jahrzehnten aus Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts, die den Haushaltsausgleich verbindlich vorschreiben. Sie gelten auch für den Bezirksverband Pfalz. Dass ausgewiesene Defizite nur dann ausnahmsweise nicht gegen das Haushaltsausgleichsgebot verstoßen, wenn sie unabweisbar sind, ist seit langem von der Rechtsprechung anerkannt. Unabweisbar sind Defizite jedenfalls dann nicht, wenn sie durch zumutbare Einsparungen oder eine verfassungsrechtlich zulässige Nutzung von Einnahmemöglichkeiten der Kommune beseitigt oder reduziert werden können. Aufgrund seiner Prüfungstätigkeit weist der Rechnungshof in solchen Fällen die zuständigen Entscheidungsträger auf den Handlungsbedarf bzw. auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben hin. Weder nimmt der Rechnungshof die Kommunen durch diese Hinweise "in Vormundschaft", noch übernimmt er damit die Aufgaben der Kommunalaufsicht. "Wir erfüllen dadurch unseren gesetzlichen Auftrag", so Berres.

Hinweise der Kommunen auf eine angebliche oder tatsächliche verfassungswidrige Unterfinanzierung durch das Land entbinden ferner nicht von der Ausgleichspflicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht 2015 wie folgt klargestellt:

"Seiner gesetzlichen Pflicht zur Minimierung des Haushaltsdefizits kann sich der klagende Kreis auch nicht durch Verweis auf eine seiner Auffassung nach unzureichende Finanzierung durch das beklagte Land entziehen. Solange es ihm möglich ist, Maßnahmen zur Haushaltssanierung zu ergreifen, ist es aus Sicht der Garantie der Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden, wenn er landesrechtlich zu entsprechendem Handeln verpflichtet ist."

Die vom Bezirksverband bzw. von einzelnen Kommunen sinngemäß vertretene Auffassung, das Ausgleichsgebot gelte nur für den "kommunalen Teil" des Haushalts, während alle vom Land zugewiesenen Aufgaben vom Land zu finanzieren seien, findet keine Stütze im Gesetz. Dieses kennt nur einen einheitlichen kommunalen Haushalt, der als solcher dem Ausgleichsgebot unterliegt.

Das Ausgleichsgebot gilt in der doppischen Haushaltsführung der Kommunen nicht nur für den Finanz-, sondern auch für den Ergebnishaushalt, in dem die jährlichen Aufwendungen und Erträge abgebildet werden. Deshalb ist auch nicht sofort zahlungswirksamer Aufwand - wie etwa Abschreibungen für zukünftige Investitionen und Rückstellungen für künftige Auszahlungen an Pensionäre - zu erwirtschaften. Die Frage, inwieweit der Bezirksverband hierfür Landeszuweisungen beanspruchen kann, sollte im Zweifel von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Seine Pflicht, (auch) den Ergebnishaushalt auszugleichen, nötigenfalls auch durch eine Erhöhung der Umlage, bleibt davon unberührt. Der Verstoß gegen diese Pflicht hat dazu beigetragen, dass das zum 1. Januar 2008 noch mit 65,8 Mio. € festgestellte Eigenkapital sich plangemäß zum 31. Dezember 2019 auf 29,6 Mio. € verringern soll. Ein derart fortgesetztes "Abschmelzen" des Eigenkapitals würde in absehbarer Zeit zu einer Überschuldung des Bezirksverbands führen.

In dem von der Landesregierung beauftragten Gutachten zur Kommunal- und Verwaltungsreform II wird auch die Auflösung des Bezirksverbandes thematisiert. Hierzu hat der Rechnungshof keine eigenen Prüfungsfeststellungen getroffen, sondern angesichts auch dieser politischen Option angemahnt, einer Überschuldung des Bezirksverbands mit den erforderlichen Mitteln entgegenzuwirken.