Pressemitteilung: Datenschutz

Neues Landesdatenschutzgesetz beeinträchtigt Prüfungen des Rechnungshofes

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) wird ab 25. Mai 2018 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU gelten. Das Land Rheinland-Pfalz möchte ergänzend dazu ein neues Landesdatenschutzgesetz erlassen. Der diesbezügliche Gesetzentwurf ordnet die Geltung der EU-DSGVO auch für die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Rechnungshofs an.

„Wir kritisieren die vorgesehene Regelung des Landes, da hiermit die Prüfungen des Rechnungshofes beeinträchtigt werden“, betonte Präsident Jörg Berres. Die EU-DSGVO gilt aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz der EU im Bereich der nationalen Finanzkontrolle nicht für die Prüfungs- und Beratungstätigkeit von Rechnungshöfen. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz stellt den Datenschutz seit Jahrzehnten durch eigene Regelungen sicher. Seine Prüfungs- und Beratungstätigkeit ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie einer unabhängigen und effektiven Finanzkontrolle weitgehend von der Geltung des bisherigen Landesdatenschutzgesetzes ausgenommen. In diese Garantie greift die nunmehr landesrechtlich vorgesehene Anwendung der EU-DSGVO auf den Rechnungshof in unzulässiger Weise ein.

Um die Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle zu gewährleisten, muss der Rechnungshof regelmäßig personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Dies betrifft bspw. Prüfungen von Personalausgaben, Sozialleistungen, Steuerveranlagungen oder auch solche im Bereich von Schulen und Hochschulen. Nach dem beabsichtigten Landesdatenschutzgesetz müsste der Rechnungshof allerdings zukünftig umfängliche Informationspflichten gegenüber den Betroffenen erfüllen, was derzeit nicht der Fall ist. Erstmals würden ggf. zahlreiche Dritte über die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs informiert. Somit würde das bewusst nicht öffentlich ausgestaltete Prüfungsverfahren sozusagen „teilweise öffentlich“. Dies gefährdet die Effektivität und Vertraulichkeit der Prüfung. Deren Erfolg hängt wesentlich davon ab, dass der Rechnungshof mit den geprüften Behörden im Prüfungsverfahren eine sachgerechte Finanzkontrolle durchführen kann, ohne dass bereits über die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber Dritten eine nicht auszuschließende öffentliche Erörterung diese Prüfung und deren Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt. Darüber hinaus führen die Informationspflichten zu einem Mehraufwand für den Rechnungshof, der seine Prüfungskapazitäten spürbar vermindert. Die Möglichkeiten des Landtages, die Regierung und Verwaltung zu kontrollieren, würden damit geschwächt.

Derzeit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Datenschutz bereits durch die Prüfungsordnung des Rechnungshofs sowie durch Dienstanweisungen Rechnung getragen. Der Rechnungshof hat im Rahmen der Novellierung des Landesdatenschutzgesetzes vorgeschlagen, eine eigene Datenschutzordnung zu erlassen, um seine Datenschutzstandards transparent zu machen.

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